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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und alle Vertragsabschlüsse mit uns einschließlich Beratungen und sonstiger vertraglicher Leistungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers in Bestellformularen usw. haben keine Gültigkeit, falls wir diese nicht schriftlich anerkannt haben. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. Für Perfect Call Produkte (Calling Card, Calling Book, Net Card, Net Book und Info Card) gelten gesonderte Geschäftsbedingungen, die auf Wunsch eingesehen werden können.
  2. Telegrafische, fernschriftliche und telefonische Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben bzw. die Ware zur Auslieferung bringen. Mündliche Erklärungen von Vertretern und Angestellten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend.

II. Versand, Verpackung, Lieferfristen

  1. Sämtliche Sendungen gelangen auf Gefahr und grundsätzlich auch auf Rechnung des Bestellers zum Versand. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.
  2. Die Versendung und der Transport erfolgen im Auftrage des Kunden. Mit der Übergabe der Sendung in Hamburg oder in Berlin in einer unberechneten, aber genehmigten Transportverpackung, egal ob durch Selbstabholung oder Weiterleitung durch Post/Bahn oder Spediteur/Paketdienst (als Transportbeauftragte), ist unsere Leistung erfüllt. Die Verpackungskosten werden nicht berechnet mit Ausnahme der Wertpauschalen. Hierfür erfolgt die Entsorgung durch den Empfänger, der auch etwaige Entsorgungskosten übernimmt. Werden uns von der normalen Verpackungsart abweichende Verpackungsvorschriften erteilt, sind wir berechtigt, die Mehrkosten zu berechnen.
  3. Die Ware ist sofort nach Empfangnahme durch den Besteller oder seinen Beauftragten auf Transportschädigung zu überprüfen. Äußerlich sichtbare Schäden sind sofort nach Empfangnahme gegenüber dem Frachtführer bzw. bei Empfangnahme in unserem Betrieb oder Lager gegenüber unserem Personal geltend zu machen.
  4. Lieferfristen beginnen erst, wenn der Besteller alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen beigebracht hat.
  5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  6. Sind wir durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten – gleich, ob in unserem Betrieb oder bei unseren Lieferanten oder bei unseren Vertragsprägeanstalten eingetreten –, wie Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Laderaummangel, behördliche Eingriffe an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gehindert, verlängert sich die Lieferfrist in angemessener Weise, auch wenn derartige Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Treten Ereignisse im vorgenannten Sinne außerhalb eines Verzuges ein und wird die Lieferung dadurch nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Bei Liefer- oder Leistungsverzug oder durch uns verschuldete Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, auch nach § 326 BGB, ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegt. Wird die Lieferung oder Leistung durch unser Verschulden verspätet ausgeführt und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, kann er eine Verzugsentschädigung in Höhe des nachgewiesenen Schadens, max. jedoch 5. v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Betrieb oder Gebrauch genommen werden kann. Die Beschränkung gilt nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen. In allen Fällen, in denen ein Haftungsausschluss bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung gem. Satz 1 nicht möglich ist, gilt jedenfalls als Haftungsbeschränkung nach Satz 2.
  8. Generell versenden wir schnellstmöglich. Uns vorgeschriebene Wareneingangstermine erkennen wir nicht an, da Anlieferungen seitens des Frachtführers außerhalb unseres Einflusses liegen.

III. Gewährleistung

  1. Rügen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder erkennbarer Mängel müssen unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Empfang der Ware, bei uns schriftlich eingehen. Dieses gilt auch für von uns an Ihre Kunden oder Prägeanstalten gelieferte Waren. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen nach Feststellung, schriftlich zu rügen. Der Lieferschein ist stets mit einzusenden.
  2. Bei Vorliegen von Mängeln, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes eingetreten sind, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Instandsetzung des gelieferten Artikels oder Ersatz desselben. Fehlerhafte Artikel sind uns auf unser Verlangen zuzusenden. Nicht mit uns vereinbarte Rücksendungen werden von uns nicht angenommen. Die Instandsetzung erfolgt in Hamburg. Mängel oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäßen Einbau sowie Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder Änderung der Originalteile durch den Besteller oder von uns nicht beauftragte Dritte oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern, diese unmöglich sind oder eine Ersatzlieferung oder zwei Nachbesserungsversuche endgültig fehlgeschlagen sind, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  3. Für ein Ersatzstück oder eine Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
  4. Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern oder aus unerlaubter Handlung gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Vermeidung von Mangelfolgeschäden mit umfasste.

IV. Schadensersatz

Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen – wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen. Bei Fällen grober Fahrlässigkeit oder in sonstigen Fällen — auch in Fällen der Ziff. III 4 – , in denen auch ohne grobes Verschulden die Haftung nicht ausgeschlossen, aber weiter beschränkt werden kann, ist die Haftung stets beschränkt auf den Betrag, bis zu dem wir das jeweilige Risiko versichert haben. Die Regelung unter II 8 bleibt hiervon unberührt.

V. Rücknahme

Wenn wir nicht zur Rücknahme verpflichtet sind, nehmen wir gelieferte Ware nur zurück, wenn dies vorher vereinbart wurde, die Ware und die Originalverpackung sich in einwandfreiem Zustand befinden und die Rücklieferung frachtfrei erfolgt. Ware, die mit einem Werbeaufdruck versehen ist, kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Unfreie Rücksendungen werden von uns nicht angenommen. Wir behalten uns die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Nettowertes vor.

VI. Preise

Sämtliche Preise verstehen sich in EUR, verzollt ab unserem Lager. Berechnet werden die bei der Auslieferung geltenden Tagespreise. Wir sind berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Preis- und Kostenerhöhungen, Änderungen von Frachten, Zöllen und sonstigen Abgaben die Preise zu berichtigen.

VII. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollen Bezahlung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks für derartige Forderungen. Der Besteller darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller untersagt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder nach Verbindung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erfolgt. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

Die Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande in dem Bruchteil zu, der dem Wert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache oder dem vermischten Bestande zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Erwirbt der Besteller kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verbindung oder Vermischung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung nach den Verhältnissen unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zu Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zur Forderungseinziehung. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.

VIII. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Für Zahlungen innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den Nettowarenwert zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Gewährung von Skonto setzt voraus, dass keine älteren Rechnungen offenstehen. Wir behalten uns vor, Lieferungen an neue oder unbekannte Besteller gegen Nachnahme oder Vorauskasse durchzuführen. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Diese werden bei Annahme nur zahlungshalber hereingenommen und gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers. Für Verzugszeiten werden Zinsen in der Höhe geltend gemacht, wie wir sie jeweils für ungedeckte Kontokorrentkredite bei unserer Hausbank zahlen müssen.

Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen (z. B. Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks), werden sämtliche Forderungen, auch solche, für die wir zahlungshalber Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Ferner sind wir berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrage zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Die Geltendmachung etwaiger weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Zurückbehaltungsrechte sind immer ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Für Perfect Call Produkte (Calling Card, Calling Book, Net Card, Net Book und Info Card) gelten folgende Zahlungsbedingungen: 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung, 50 % Restzahlung bei Auslieferung.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – einschließlich Wechsel- und Scheckklagen — ist Hamburg.
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Es gelten die Incoterms 1953. Die Bestimmungen der Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 1. Juli 1964 sowie der deutschen Ausführungsgesetze zu diesem Übereinkommen sind ausgeschlossen.

X. Sonstiges

  1. Muster können nur gegen Festrechnung geliefert werden. Ein Rückgaberecht besteht nicht.
  2. Bei Präge- und Druckaufträgen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % vor.
  3. Für die Beschaffung von Ursprungszeugnissen berechnen wir EUR 10,00/Stück.
  4. Erstellen neutraler Papiere EUR 4,00 pro Adresse.
  5. Einzelversand EUR 5,00 pro Adresse.
  6. Wir speichern Daten gem. Bundesdatenschutzgesetz.